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Brauchwasseranlagen

Werden in Haushalten neben der Trinkwasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV vom 21.Mais 2001) überwachten Anlagen zusätzlich so genannte Brauchwasseranlagen (z.B. Dachablaufwasser, Zisternen, Grauwasser, Hausbrunnenwasser) betrieben, sind zum Schutz des Trinkwassers in der Hausinstallation folgende Anforderungen und Hinweise aus hygienischer Sicht zu beachten.

1. Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauchwasseranlagen, die keine überwachte Trinkwasserqualität führen, ist nach TrinkwV (§ 17 Abs. 2) und nach DIN 1988-4, sowie EN 1717 verboten, siehe auch DVGW – Merkblatt W 555.

2. Trink- bzw. Brauchwasserleitungen sind gemäß TrinkwV unterschiedlich zu kennzeichnen. Die Brauchwasserleitung ist mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ zu versehen. An der Hauptabsperreinrichtung der Trinkwasserversorgung ist ein Hinweisschild anzubringen, das auf die Existenz einer anderen Wasserversorgungsanlage hinweist. Alle Entnahmestellen für Brauchwasser sind nach DIN 1988 Teil 2 mit Hinweisschildern „Kein Trinkwasser“ oder entsprechend Piktogramm nach DIN 4844 zu versehen um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

3. Eine Trinkwassernachspeisung für den Fall des Wassermangels in Brauchwasseranlagen ist nur über für diesen Zweck (sog. Gefahrenklasse 5) erforderliche besondere Sicherungsarmatur zulässig: freier Auslauf nach System AA, AB oder AD gem. EN 1717. Die ordnungsgemäße und die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht beeinflussende Ausführung der Nachspeisung ist durch Bescheinigung eines Fachbetriebes bestätigen zu lassen. Der Fachbetrieb kann auch bei der Planung von Anlagen entsprechende Hinwiese zum Bau und weiterem Betrieb (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) geben.

4. Nach den Allgemeinen Versorgungsbestimmungen der Wasserversorgung (AVBWasserV) hat der Wasserversorger das Recht, die Erstellung einer Anlage zu begleiten und zu prüfen. Das Gesundheitsamt kann Hausinstallationen überwachen, neben denen eine Brauchwasseranlage betrieben wird (TrinkwV & 18, 1). Bitte nehmen Sie noch in der Planung Kontakt mit Ihrem Wasserversorger auf.      

5. Die Inbetriebnahme einer Brauchwasseranlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasseranlage im Haushalt betrieben wird, ist nach TrinkwV (§13, 3) der Behörde (Gesundheitsamt) sowie nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.     

6. Unter Beachtung der Definition der TrinkwV (§3, Nr. 19) und den Bestimmungen einschließlich amtlichem Kommentar des Infektionsschutzgesetzes  (IfSG v. 20.07.2000ß, § 37) bestehen bei Einhaltung der o. g. Anforderungen aus hygienischer Sicht keine Bedenken gegen eine Nutzung des Brauchwassers in Haushalten zur Gartenbewässerung und WC-Spülung. Für die Nutzung von Wasser in Waschmaschinen ist grundsätzlich Trinkwasserqualität zu fordern. Das gilt insbesondere für Gemeinschaftseinrichtungen (Krankenhäuser, Alten, - und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten u. ä.), aber auch in einem Mietverhältnis.
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