Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) wurde am 7. November 2006 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50, S. 2477 veröffentlicht und trat zum 8. November 2006 in Kraft. Die NAV löst damit die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 ab.
Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Netzanschluss
- Anmeldung zum Netzanschluss (PDF)
- Preisblatt Netzanschluss, Baukostenzuschuss (PDF)
- Netzanschluss Elektro-Wärmepumpenanlagen (PDF)
- Anmeldung Steuerbare Verbrauchseinrichtung § 14a (PDF)
- Inbetriebsetzungsanzeige (PDF)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) (PDF)
- Auftragserteilung für die Isolierung der Freileitungen sowie Dachständer- bzw. Ankerverwahrung (PDF)
Technische Anschlussbedingungen
Vertragsanpassungsmöglichkeit
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Gesetzeswortlaut gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG:
"Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung. "