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Netzzugang

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (Az. BK6-20-160) vom 21.12.2020 einen standardisierten Netznutzungsvertrag Strom nebst Anlagen festgelegt.

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß dieses Beschlusses verpflichtet, den Netzzugang auf Grundlage dieses standardisierten Vertrages zu gewähren.

Gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur stellen die Stadtwerke Mössingen den vorgegebenen Vertrag inklusive Anlagen zum Download bereit.

Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag der BNetzA ab 01.04.2022

Veröffentlichungspflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG

Kontaktdatenblatt und Wiederverkäufernachweis

Grund- und Ersatzversorgung

Mitteilung über den Grundversorger für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 gemäß § 36 Abs. 2 EnWG:
Im gesamten Konzessionsgebiet Mössingen (einschließlich der Stadtteile Öschingen und Talheim) wurden zum 01.07.2021 die Stadtwerke Mössingen wieder als Grundversorger für Strom ermittelt.

Lastprofile

Die nachfolgende Tabelle enthält alle bei den Stadtwerken Mössingen verwendeten Lastprofile.

Kundengruppe Profilbezeichnung Kurzbezeichnung
Haushalt eigenes Profil HE
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G0
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G1
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G2
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G3
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G4
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G5
Gewerbe BDEW-Profil VDEW-G6
Landwirtschaft BDEW-Profil VDEW-L0
Landwirtschaft BDEW-Profil VDEW-L1
Landwirtschaft BDEW-Profil VDEW-L2
Bandlast EnBW-Band EB0
Straßenbeleuchtung EnBW-STR1 ES1
Telefonzelle EnBW-OeTel1 ET1
Elektrospeicherheizung Eigenes Profil EZE
Wärmepumpe Eigenes Profil WPE

Tarifschaltzeiten

Schaltzeiten für Haushaltskunden
Hochlastzeit (HT) 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Schwachlastzeit (NT) 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Schaltzeiten für Großkunden
Hochlastzeit (HT) 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Schwachlastzeit (NT) 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Hochlastzeitfenster

Atypische Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV können ein individuelles Netzentgelt beantragen.

Der § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV lautet
“Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsverteilungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von §16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.“

Hochlastzeitfenster 2024 (PDF)

Netzengpässe

Veröffentlichungspflicht aus § 15 Abs. 5 StromNZV

Im Netzgebiet der Stadtwerke Mössingen liegen derzeit keine Engpässe vor!

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