Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.
Hinweis:
Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.
Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023.
Haushaltskunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat –
erstmals ab März 2023 – eine Entlastung durch uns gutgeschrieben.
Dabei wird der Strompreis für ein
80 prozentiges monatliches Mengenkontingent auf einen
gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
- Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40,00 Cent/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer)
- Der Differenzbetrag wird bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
- Der Differenzbetrag wird bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
- Das monatliche Entlastungskontingent beträgt 80 Prozent der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
Vereinfachtes Rechenbeispiel anhand eines Haushaltskunden in der Grundversorgung mit einem Arbeitspreis von 56,55 Cent/kWh (Stand 01.01.2023) und einer aktuellen Jahresverbrauchsprognose von 3.500 kWh.
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis - Referenzpreis): |
56,55 Cent/kWh - 40,00 Cent/kWh = 16,55 Cent/kWh |
Berechnung des Entlastungskontingents: |
80 % von 3.500 kWh : 12 = 233 kWh |
Monatlicher Entlastungsanspruch: |
16,55 Cent/kWh x 233 kWh = 38,56 €/Monat |
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 38,56 €/Monat reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Alle Haushaltskunden, die bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.
Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 Prozent der vorliegenden Verbrauchsprognose bei SLP-Zählern.
Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.